Satzung des Lastruper Schwimmverein e.V. 
(gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14. Oktober 2018)

I. Name und Sitz
§ 1 
Der Verein führt den Namen „Lastruper Schwimmverein e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cloppenburg eingetragen werden und hat seinen Sitz in Lastrup. Gründungstag ist der 07. März 1972.
§ 2 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Zweck 
§ 3 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports, dieser Satzungszweck wird besonders durch die Förderung schwimmsportlicher Leistungen verwirklicht.

III. Gemeinnützigkeit
§ 4 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5 
Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.
§ 6 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 8 
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lastrup, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

IV. Mitgliedschaft
§ 10
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Einrichtungen sowie in den Sportverbänden, die die Landesverbände der vom Verein angebotenen Sportarten bilden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. 
§ 11
Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins.
§ 12
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
b) Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren, deren Erziehungsberechtigte die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben. Sie haben in Versammlungen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, sind jedoch zur Teilnahme an den angesetzten Jugendversammlungen, Übungsstunden, Wettkämpfen und Fahrten berechtigt.
c) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Schwimmsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Hierzu ist der Beschluss einer Jahres- oder außerordentlichen Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 13
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Abmeldung oder
2. durch Ausschluss.
Mit der Abmeldung bzw. der Zustellung des Ausschlussbescheides erlöschen die Rechte des Mitglieds. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 14
Die Abmeldung ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. In begründeten Fällen kann der Ausschluss auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Abmeldung hat schriftlich an den Verein zu erfolgen. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages durch den Vorstand, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied. Die Verhandlung erfolgt mündlich, das Mitglied ist hierzu mit einer Frist von 7 Tagen zuladen. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist Berufung beim Schiedsgericht des Schwimmverbandes Niedersachsen möglich.
§ 15
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn schuldhaft, gröblich gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen wird.
Verstöße sind insbesondere:
1. Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr, wenn deswegen schriftlich unter angemessener Fristsetzung gemahnt und innerhalb dieser Frist nicht gezahlt wird.
2. Handlung gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins und seiner Organe oder die übergeordneten Fachverbände.
3. Schädigung des Ansehens oder der sportlichen Disziplin durch entsprechendes Verhalten in Übungsstunden oder bei Veranstaltungen des Vereins oder anderer Vereine, sofern der LSV daran teilnimmt, sowie bei Veranstaltungen übergeordneter Fachverbände.
4. Das gegensätzliche Verhalten oder die entsprechende Einstellung innerhalb eines Vereins, wenn dieses zu wiederholten Beschwerden geführt hat und dadurch der Vereinsbetrieb gestört wird, obwohl Verwarnung erteilt worden war.
§ 16
Sind die Verstöße erheblich oder sind sie vorsätzlich erfolgt, so muss der Ausschluss ausgesprochen werden. In minderscheren Fällen kann der Vorstand nach freiem Ermessen statt auf Ausschluss auf Verweis oder Ermahnung erkennen.
§ 17
Der Verein erhebt von allen ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von einer Generalversammlung oder einer außerordentlichen Sitzung festgelegt wird. 
Für ordentliche Mitglieder, deren Kinder als Jugendmitglieder dem Verein beigetreten sind, wird ein höherer Beitragssatz erhoben. Der Beitrag ist im vierten Quartal des Geschäftsjahres in voller Höhe rückwirkend für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Beitrag per Lastschrift eingezogen.

V. Vereinsorgane
§ 18
Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Versammlung
2. Der Vorstand
3. Die Fachausschüsse.

A. Versammlungen
§ 19
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mit einer Frist von einer Woche durch Bekanntmachung im redaktionellen Teil der Münsterländischen Tageszeitung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Stimmenübertragung ist unzulässig. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Dieser ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe von Gründen bei ihm beantragen. Die Einberufung erfolgt in der gleichen Form wie bei der Jahreshauptversammlung.

B. Gesetzlicher Vorstand
§ 20
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzendes und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Vereinsintern gilt:
- Der 2. Vorsitzende soll von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des vereinsinternen Vorstandes gebunden.

C. Der vereinsinterne Vorstand
§ 21
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Dem Geschäftsführer (Schriftführer)
4. Dem Kassenwart
5. Dem Schwimmwart
6. Der Frauenwartin
7. Dem Jugendwart
8. Dem Pressewart

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Deren Wahl erfolgt auf der Jahreshauptversammlung, und zwar beginnend mit dem Jahr 1999, in folgender Reihenfolge:
Im ersten Jahr werden die Vorstandsmitglieder unter 1., 5. und 7,
im zweiten Jahr die Vorstandsmitglieder unter 3. und 6.,
im dritten Jahr die Vorstandsmitglieder unter 2., 4. und 8. gewählt.
Die Wahl erfolgt auf Zuruf, nur auf ausdrückliches Verlangen durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die Wahl ist annahmebedürftig. Notfalls ist der Vorstand ermächtigt, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung eines Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung vorzunehmen.

§ 22
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft die Vorstandssitzungen, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Er hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Innehaltung der Satzungen zu sorgen, die genehmigten Protokolle sowie die für den Verein wichtigen Schriftstücke gemeinschaftlich mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorgenannten Geschäften.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterschreiben. Er ist für die Führung der Protokolle in den Versammlungen verantwortlich. Das Protokoll muss sämtliche Beschlüsse enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächsten Jahres- oder außerordentlichen Versammlung zu verlesen.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Abhebungen vom Vereinskonto dürfen nur vom Kassenwart persönlich vorgenommen werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Es sind bei der Kassenrevision alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. Der Kassenwart legt in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor.
Der Schwimmwart bearbeitet und erledigt sämtliche Sportangelegenheiten innerhalb des Vereins. Er beruft die Schwimmausschusssitzungen ein und leitet sie. In der Jahreshauptversammlung legt er einen Jahresbericht über das sportliche Geschehen im Verein vom vergangenen Jahr vor.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen wahrzunehmen.
Der Jugendwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Jugendgruppen des Vereins wahrzunehmen. Seine Aufgabe besteht im Besonderen in der Pflege und Förderung des Sports als ein Teil der Jugendarbeit. Er beruft die Jugendausschusssitzungen ein und leitet sie.
§ 23
Streitigkeiten und Verstöße aller Art, ausgenommen die rein sportlichen Vergehen, sind entsprechend der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes durch den Vorstand zu behandeln. Dieser ist auch hierfür unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zuständig. Bei sportlichen Verstößen verhängt notwendige Strafen der Schwimmwart, schwere Strafen der Schwimmausschuss nach der Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes. Verstöße gegen die Trainingsdisziplin können in minder schweren Fällen vom Trainingsleiter geahndet werden.
geahndet werden.
D. Ausschlüsse
§ 24
In der Jahreshauptversammlung können für Sonderaufgaben Ausschüsse, deren Arbeitsgebiete und Zusammensetzung feststehen, eingesetzt werden. Ständige Ausschüsse sind der Jugendausschuss und der Schwimmausschuss.
§ 25
Der Schwimmausschuss besteht aus dem Schwimmwart als Vorsitzenden und den Trainingsleitern.
§ 26
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart als Vorsitzenden, den Trainingsleitern und je einem Aktivensprecher der Jugendgruppen des Vereins.
§ 27
Nach pflichtmäßigem Ermessen kann der Schwimmwart Mannschaftssitzungen, d.h. eine Versammlung allen sportlichen Aktiven einberufen.
§ 28
Ebenso kann der Jugendwart Jugendvollversammlungen, d.h. eine Versammlung aller Jugendmitglieder einberufen.

VI. Kassenprüfer
§ 29
Zur Überwachung der Finanzgebarung innerhalb des Vereins werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt. Jährlich wird ein Kassenprüfer gewählt, direkt Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht.

VII. Satzungsänderungen
§ 30
Satzungsänderungen können lediglich in der Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck eingesetzten außerordentlichen Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

VIII. Mitgliederversammlung
§ 31
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen in Schriftform. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt werden. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.

IX. Inkrafttreten der Satzung
§ 32
Diese Satzung tritt am 14. Oktober 2018 in Kraft, die Satzung vom 05. Juni 1999 verliert hiermit Ihre Gültigkeit.
Hinweis BGB: Generalklausel
„Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.“
Mithin kann alles, was in der Satzung nicht bestimmt ist, die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschließen.

X. Datenschutz

§ 33
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
§ 34
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 
§ 35
Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 
§ 36
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern dieses erforderlich ist.

 

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